Ist ein Framing-Verbot für YouTube-Videos gerechtfertigt?

In einem aktuellen Fall beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob das Einbetten von YouTube-Videos eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Geklagt hat eine deutsche Firma, die ein Video auf YouTube hochgeladen und auf ihrer eigenen Website eingebunden hat. Das gleiche Video hat auch ein Konkurrent bei sich auf der Website veröffentlicht.

Das Einbetten von Videos oder generell Inhalten von anderen Websites, beispielsweise Tweets, wird als Framing bezeichnet. Wikipedia definiert Framing wie folgt:

Die Verwendung von Frames oder Inlineframes beim Erstellen von Webseiten, speziell im Kontext von Hotlinking.

Wie tagesschau.de berichtet, könnte eine Urheberrechtsverletzung selbst dann vorliegen, wenn das Video rechtmäßig auf YouTube hochgeladen wurde. Framing sei etwas grundlegend anderes als ein normaler Link, so Joachim Bornkamm, Vorsitzende Richter am BGH. Soweit nichts Neues. Sollte es aber tatsächlich zu einem Verbot kommen, würde das die Abmahnwirtschaft mächtig fördern. In meinen Augen darf das aber nicht als Urheberrechtsverletzung gehandhabt werden.

Framing darf nicht strafbar sein

Es gibt mehrere Gründe, die meinem Verständnis nach gegen ein Framing-Verbot sprechen.

Datenschutzeinstellungen

Beim Upload eines Videos auf YouTube kann angegeben werden, ob das Video öffentlich, nicht gelistet oder privat sein soll. Niemand wird gezwungen, ein hochgeladenes Video auch öffentlich zur Verfügung zu stellen. Die Datenschutzeinstellung dazu findet sich beim Video-Upload rechts von der Titeleingabe.

Lizenzierung

Die Lizenzierung ist bei YouTube eindeutig: Die Standard-YouTube-Lizenz sieht laut AGB (6. C.) folgendes vor:

However, by submitting Content to YouTube, you hereby grant YouTube a worldwide, non-exclusive, royalty-free, sublicenseable and transferable license to use, reproduce, distribute, prepare derivative works of, display, and perform the Content in connection with the Service and YouTube’s (and its successors‘ and affiliates‘) business, including without limitation for promoting and redistributing part or all of the Service (and derivative works thereof) in any media formats and through any media channels.

Zusammengefasst bedeutet das, dass Videos, die unter der Standard-YouTube-Lizenz veröffentlicht werden, innerhalb der YouTube-Services in allen Medienkanälen genutzt werden dürfen. Diese Lizenzierung entspricht der Standard-Einstellung beim Upload eines Videos. Diesen AGB wurde bei der Registrierung des YouTube-Accounts zugestimmt.

Als Alternativ-Lizenz kann in der Upload-Ansicht über die „Erweiterten Einstellungen“ ein Video unter Creative Commons veröffentlicht werden. Damit kann anderen Personen die Nutzung des Werks gestattet werden.

Embedding / Framing unterbinden

Ebenfalls in den erweiterten Einstellungen kann per Opt-out bestimmt werden, dass das Einbetten von Videos auf Websites von Dritten nicht zugelassen wird. Das bedeutet aber natürlich auch, dass das Video dann auf der eigenen Website ebenfalls nicht eingebunden werden darf.

Fazit

Halten wir also fest: Die klagende Firma hat zugestimmt, dass das veröffentlichte Video innerhalb der YouTube-Services genutzt und somit auf Websites von Dritten eingebunden werden darf. Weiter wurde das Video wohl öffentlich und nicht eingeschränkt zur Verfügung gestellt. Zu guter Letzt wurde das Einbinden / Framing nicht deaktiviert. Und dennoch wird nun geklagt. Da frage ich mich, warum YouTube als Hoster gewählt wurde, wenn der für die gewünschten Anforderungen ganz offensichtlich nicht geeignet ist.

Entweder es handelt sich um Unwissenheit (die AGB wurden nicht gelesen oder die betreuende Agentur hat nicht richtig aufgeklärt) oder Schlichtweg um Ignoranz der vorhandenen Gegebenheiten. In beiden Fällen ist eine Klage in meinen Augen nicht gerechtfertigt. Es hätte ein anderer Videohoster gewählt werden können, falls dieser den Anforderungen gerecht wird. Oder das Video hätte auf dem eigenen Server gehostet werden müssen.

Es ist bekannt, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Aber rechtfertigt Unwissenheit eine Klage vor dem BGH oder sogar vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg? Wie ist deine Meinung zu dem Thema?

Update 24.04.2013: Rechtsanwalt Carsten Ulbricht hat in der Facebook-Gruppe Web 2.0, Social Media & Recht kurz Stellung genommen: „Wenn der Berechtigte das Video einstellt und die Embedding Funktion erlaubt, dürfte das Einbinden auch urheberrechtlich erlaubt sein.“

Update 24.04.2013, Teil 2: Ich wurde gerade darauf hingewiesen, dass die Sachlage anders ist, als von tagesschau.de beschrieben. Tatsächlich wurde das Video schon rechtswidrig auf YouTube hochgeladen.

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3 Kommentare » Schreibe einen Kommentar

  1. ansich ist diese Herangehesweise nichts neues mit dem erst frei geben und dannach klagen wollen, ist ja auch bei manchen Bildagentueren so, wo in nachhinein die Nutzungsrechte gekauft werden und die ahnungslosen Webmaster abgemahnt werden, leider hat der deutsche Gesetzgeber hier manchmal ein wenig den Sinn fuerdie Realitaet verloren

  2. Ich habe davon schon gehört und finde es ebenfalls eine komische Vorgehensweise des Klägers. Falls das Video schon vorher rechtswidrig hochgeladen wurde, dann ist es eine andere Sachlage, die normalerweise nichts mit Framing zu tun hat, sondern es geht hierbei alleine um das normale Urheberrecht des Filmers bzw. Videobesitzers und somit auch vom Kläger begründet. Am 16. Mai 2013 soll angeblich die Entscheidung fallen. Ich hoffe das der Kläger damit nicht durchkommt, denn anderenfalls wird es wieder ein lohnendes Geschäft für Anwälte die sich etwas dazuverdienen möchten, um Ahnungslose kleine Webmaster abzuzocken. Zudem sei erwähnt, das dieses Gesetzt, falls es denn durch kommt, Millionen von Seiten und Blogs treffen wird. Dann wären die Homepages um einiges leerer. Drücken wir mal die Daumen, das es nicht so weit kommen wird.

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